Betäubungsmittelstrafrecht: Ihr Anwalt in Frankfurt am Main

Haschisch, Heroin und Pilze – das Betäubungsmittelstrafrecht beinhaltet eine Vielzahl an Substanzen

Das Betäubungsmittelstrafrecht wird in Deutschland über das Betäubungsmittelgesetz (kurz: BtMG) geregelt. Es legt fest, was im Allgemeinen für den Umgang mit Betäubungsmitteln bzw. Drogen und den Drogenbesitz im Einzelnen gilt. Zu den Drogen gehören im Betäubungsmittelstrafrecht sowohl die bekannten harten Drogen als auch Substanzen, die allgemein als weiche Drogen bezeichnet werden. Grundsätzlich unterteilt das Betäubungsmittelstrafrecht Drogen in

  • nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel: Diese Betäubungsmittel dürfen nicht zur Anwendung gelangen; dies gilt auch dann, wenn es um den therapeutischen Einsatz der Betäubungsmittel geht. Zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln gehören Haschisch, LSD (Lysergid), Mescalin, MDMA (Ecstasy), Heroin und Psilocybin (Zauberpilze).
  • verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel: Diese Substanzen sind alle Rohstoffe, Grundstoffe, Halbsynthetika und Zwischenprodukte, die nicht verschrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch überlassen werden dürfen. Zu diesen Betäubungsmitteln gehören z. B. Aminorex, Mazindol, die Blätter des Coca-Strauches oder Thebain.
  • verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel: Diese Betäubungsmittel dürfen per Rezept im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verordnet werden. Dazu zählen Kokain, Buprenorphin, Dronabinol, Fentanyl, Methadon, Methylphenidat, Morphin, Opium, Pentazocin und Tilidin.


Wichtig zu wissen: Nicht jeder berauschende Wirkstoff fällt unter unter die Delikte des Betäubungsmittelstrafrechts. Substanzen wie zum Beispiel Mohn, Alkohol oder Muskatnüsse finden sich nicht im BtMG – ihr Konsum ist daher grundsätzlich nicht unter Strafe gestellt. Unsere Rechtsanwälte mit dem Tätigkeitsschwerpunkt für Strafrecht in Frankfurt am Main verhelfen Ihnen bei Problemen mit dem Betäubungsmittelstrafrecht und damit verbundenen Fragen zu einer rechtssicheren und fairen Lösung.

Als Laie ist es nicht immer einfach, strafbare Drogen von straffreien Rauschmitteln zu unterscheiden. Ein Anwalt für Strafrecht in Frankfurt am Main kann Ihnen hier weiterhelfen – dies gilt besonders dann, wenn Sie beschuldigt werden, gegen das Betäubungsmittelstrafrecht verstoßen zu haben und eventuell eine Freiheitsstrafe droht. Ein Strafverteidiger kann dann helfen, dass es nicht zu einer Haftstrafe von vielen Jahren kommt.

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Knast durch Kiffen – oder doch straffreier Konsum?

Personen, denen unerlaubter Umgang mit Drogen nachgewiesen werden kann, machen sich strafbar. Dabei ist gem. § 29 BtMG beim Grunddelikt ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Je nach Schwere der Tat kann dabei aber auch nur eine Geldstrafe in Betracht kommen.

Im Gegensatz zu anderen Delikten unterscheidet sich beim Betäubungsmittelstrafrecht die Bestrafung und der Strafrahmen in Abhängigkeit von der konkreten Rolle des Täters bei der Tat. Demnach werden Dealer bestraft für

  • den Anbau;
  • die Herstellung;
  • den Handel;
  • das Schmuggeln von Drogen von einem Land in ein anderes und
  • das Verschenken von Drogen.
  • Demgegenüber werden Drogenkonsumenten bestraft für
  • den unerlaubten Besitz von Drogen;
  • den Kauf von Rauschmitteln;
  • die kostenlose Annahme als „Geschenk”;
  • den Diebstahl von Drogen und
  • die Erpressung einer anderen Person, um an Drogen zu gelangen.

Wird Ihnen der Vorwurf gemacht, gegen das BtMG verstoßen zu haben, sollten Sie nicht zögern und unsere Kanzlei in Frankfurt am Main kontaktieren. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Strafrecht unterstützen Sie bei Tatvorwürfen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht und sorgen dafür, dass nach Möglichkeit eine Verfahrenseinstellung angestrebt wird bzw. Ihre Strafe so niedrig wie möglich ausfällt.

Werde ich auch bestraft, wenn ich Drogen zum Eigengebrauch besitze?

Entgegen der weit verbreiteten Ansicht ist der Drogenbesitz zum Eigengebrauch nicht grundsätzlich straffrei. Dies ergibt sich auch aus § 29 BtMG: Dieser benennt explizit den Besitz von Betäubungsmitteln als objektives Tatbestandsmerkmal, sodass darüber auch der Konsum in den Bereich des Betäubungsmittelstrafrecht fällt. Mit unseren Rechtsanwälten im Rechtsgebiet Strafrecht erhalten unsere Mandanten eine fachkundige Rechtsberatung in unserer Kanzlei bei Fragen zum Betäubungsmittelstrafrecht in Frankfurt am Main, um Ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.

Allerdings ergibt sich aus Absatz 5 der Vorschrift die Möglichkeit, dass das Gericht von Strafe absehen kann, wenn es sich um eine lediglich geringe Menge an Drogen handelt. Jedoch muss das Gericht von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen: Eine mögliche Einstellung des Verfahrens liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts.

Ob in Ihrem Fall das Verfahren eingestellt werden kann, ist maßgeblich von der Art und mitgeführten Menge des Betäubungsmittels abhängig. Allerdings kann ein erfahrener Strafverteidiger versuchen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Unsere Rechtsanwälte für das Betäubungsmittelstrafrecht in Frankfurt am Main bieten Ihnen hierfür die notwendige Unterstützung und entwickeln eine geeignete Verteidigungsstrategie, um eine Bestrafung nach dem Betäubungsmittelgesetz möglichst zu umgehen.

Mandantenmeinungen

4,7 / 5,0 – basierend auf 126 Bewertungen bei Google  
Dirk Fasold
vor einem Monat
Sehr kompetente Beratung durch Rechtsanwalt Herrn Oliver Kranz im Bereich Arbeitsrecht. Mit seiner jahrelangen Erfahrung wirkt seine Beratung sehr souverän und die Argumentationslinie ist in sich sehr schlüssig aufgebaut. Alles top organisiert, mit einem freundlichen Empfang in der Kanzlei Kranz Rechtsanwälte: Nachdem ich mein Anliegen kurz geschildert hatte, wurde ich sofort zum Top-Anwalt Herrn Kranz durchgestellt. Er hat sich auch direkt Zeit für mein Anliegen genommen, mich in meinem Rechtsempfinden bestätigt und mir Zuversicht gegeben, dass es für mein Rechtsproblem der Abmahnung sogar 3 Optionen gibt, je nachdem, wie gut man sich mit seinem Arbeitgeber versteht. Fazit: Insgesamt sehr souveräne und fundierte Beratung. Jederzeit gerne wieder :-)!!
Frankfurt Life
vor 4 Monaten
Ich hatte sehr gute Erfahrungen mit Herrn Kranz. Herr Kranz ist ein guter Fachmann, ist sehr freundlich und geduldig. Meine Zahlreichen Fragen wurden immer schnell und für mich verständlich beantwortet. Das wichtigste, meine Sache ist erfolgreich abgeschlossen. Vielen Dank Herr Kranz. Betrifft die Körperverletzung zu meinem Nachteil am Frankfurter Flughafen vom 12.2022 Liebe Grüße
Bianka Hofmann
vor 4 Wochen
Die Kanzlei Kranz hat uns als Unternehmen immer wieder bei verschiedenen Problemen (z.B. Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Vertragsgestaltung) erstklassig beraten. Wir können die entsprechenden Rechtsanwälte in jedem Gebiet weiterempfehlen! Vielen herzlichen Dank auch an ein spitzen Sekretariat!!!

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Oliver Kranz, Rechtsanwalt in Frankfurt am Main
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